STEUERN | 18. März 2026

EINSATZ VON DERIVATEN UND WERTPAPIERDARLEHEN BEI DER WEGZUGSBESTEUERUNG NACH § 6 ASTG

Fragestellung
Bei geplanten Wegzügen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger, natürlicher Personen stellt sich die Frage, ob sich die sog. Wegzugsbesteuerung durch den Einsatz von Derivaten oder Gestaltungen mit Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) kurz vor oder nach dem Wegzug vermeiden lässt. 

Stand der Rechtsprechung
Nach derzeitigem Stand ist das regelmäßig nicht möglich. Die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) greift, wenn eine natürliche Person: 

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt 
  • innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehalten hat 

In diesem Fall wird zum Zeitpunkt des Wegzugs ein fiktiver Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung ermittelt – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Veräußerung erfolgt. 

Entscheidend ist die Beteiligungsstellung zum Zeitpunkt des Wegzugs. Bei der steuerlichen Beteiligungsbeurteilung können aber auch gesicherte Anwartschaften oder vergleichbare wirtschaftliche Rechtspositionen einer Beteiligung gleichgesetzt werden. 

Fazit
Der Einsatz von Derivaten oder Wertpapierdarlehen eignet sich nicht zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung und ist mit erheblichen steuerlichen Unsicherheiten verbunden. 

Eine Reduzierung oder Vermeidung der Wegzugsbesteuerung kann grundsätzlich nur durch tatsächliche strukturelle Maßnahmen vor dem Wegzug erreicht werden, z. B. eine Veräußerung der Beteiligung oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen. 

Alle Details zu diesem Thema finden Sie in Wegzugsbesteuerung PDF. 

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