RECHT | 13. April 2026

Löschung von sog. überobligatorischen Daten aus dem Handelsregister

BHG sieht Löschungsanspruch für nicht in das Handelsregister einzutragende Daten
Während der BGH im Jahr 2024 in zwei Beschlüssen festgehalten hatte, dass es für im Handelsregister zwingend einzutragende Tatsachen keinen Löschungsanspruch auf die Daten gebe (Art. 17 DS-GVO), hat er nun entschieden, dass für nicht in das Handelsregister einzutragende Tatsachen ein Löschungsanspruch besteht (Beschluss vom 18. Februar 2026 – II ZB 2/25).

Rechtliche Einordnung
Der BGH hat in dem neuen Beschluss erstmalig geklärt, dass für „überobligatorischen“ Daten ein Löschungsanspruch besteht. Denn nach dem Sinn und Zweck des Handelsregisters sei eine dauerhafte Speicherung von Antragsdokumenten, die überobligatorische personenbezogene Daten enthalten, nicht erforderlich.

Eine Löschung gem. Art. 17 DS-GVO müsse zudem nicht heißen, dass vorhandene Dokumente entfernt werden, sondern könne auch durch den Austausch von Dokumenten erfolgen, die die Daten nicht mehr enthielten (§ 9 Abs. 7 HRV).

Alle Details zu diesem Thema finden Sie in Daten-HR PDF.

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