STEUERN | 29. April 2026
SELBSTÄNDIG ODER ANGESTELLT?
REFERENTENENTWURF ZUR ERLEICHTERTEN STATUSFESTSTELLUNG
Abhängige Beschäftigung, Selbständigkeit und bald „neue Selbständigkeit“
Die Frage nach der korrekten sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Mitarbeitenden ist oft sehr komplex. Eine falsche Einordnung birgt ein hohes Risiko möglicher Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen.
Jetzt liegt ein neuer Referentenentwurf vor, der ergänzend zum Status der Selbständigkeit und der abhängigen Beschäftigung die Einführung der „neuen Selbständigkeit“ vorsieht und die sozialversicherungsrechtliche Einordnung erleichtern soll.
Was ist die im Referentenentwurf geplante „neue Selbständigkeit“?
Die „neue Selbständigkeit“ ist gegeben, wenn die folgenden Punkte erfüllt sind:
- beide Vertragsparteien gehen bei einem Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit aus
- die Tätigkeit weist typische Merkmale unternehmerischen Handelns auf
- der Auftraggeber oder ein Arbeitgeber haben mindestens sechs Monate vor Beginn der Tätigkeit keine Beendigung einer Beschäftigung des Auftragnehmers gemeldet
- der Auftraggeber hat den Beginn der Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen gemeldet
Ab wann gibt es die „neue Selbständigkeit“?
Sollte das Gesetz in der aktuell diskutierten Form beschlossen werden, kann die „neue Selbständigkeit“ ab dem 01.01.2028 in Anspruch genommen werden. Wie sich die lohnsteuer- oder arbeitsrechtliche Einstufung dann entwickeln wird, bleibt abzuwarten.
Alle Details zu diesem Thema finden Sie in neue-Selbständigkeit PDF.