RECHT | 04. Dezember 2025

PERSONENBEZOGENE GEWERBERECHTLICHE ERLAUBNISSE SIND NICHT ÜBERTRAGBAR

Ein Beschluss mit weitreichenden Folgen 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt in einem jüngeren Beschluss die Auffassung, dass eine einem Einzelunternehmer erteilte öffentlich-rechtliche Erlaubnis im Zuge der Unternehmensumwandlung nicht auf die GmbH übergeht, deren Geschäftsführer der Unternehmer selbst ist. 

Welche Konsequenzen hat das für Unternehmensnachfolgen und Umstrukturierungen? 

Für die Unternehmensnachfolge entsteht dadurch ein erhebliches Risiko: Werden öffentlich-rechtliche Rechtspositionen nicht als übertragbar anerkannt, wird dem Betrieb die rechtliche Grundlage entzogen, d.h. der Betrieb muss so lange ruhen, bis eine neue Erlaubnis durch die Behörde erteilt wird. 

Auch für eine formwechselnde Umwandlung oder eine Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes sehr brisant. Denn die Erlaubnis geht nach Sichtweise des Gerichts nicht auf den neuen Rechtsträger über, da sie ausschließlich an die Person des bisherigen Trägers gebunden ist und es der Kapitalgesellschaft an einer Personenidentität fehlt. 

Handlungsempfehlung für die Praxis 

Unternehmen sollten bei personenbezogenen Erlaubnissen vorsorglich von dem Grundsatz ausgehen, dass diese nicht übertragen werden können, sondern eine Neubeantragung für den neuen Rechtsträger und einen Nachweis der persönlichen Voraussetzungen durch die handelnden Organe erfordern. 

Alle Details zu diesem Thema finden Sie in Personenbezogene-Erlaubnisse PDF. 

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