RECHT | 11. Juni 2026
UNWIRKSAMKEIT VON FREISTELLUNGSKLAUSELN IN ARBEITSVERTRÄGEN
Das BAG hat mit Urteil vom 25.03.2026 entschieden, dass arbeitsvertragliche Klauseln, die im Fall einer Kündigung eine automatische Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung vorsehen, unwirksam sein können.
Eine Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen für die Gestaltung von Standardarbeitsverträgen und die Freistellung von Arbeitnehmern während der Kündigungsfrist.
Fazit für die Praxis
Durch dieses Urteil halten weit verbreitete pauschale Freistellungsklauseln in Standardarbeitsverträgen der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht mehr stand, was für Arbeitgeber ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko birgt.
Eine Freistellung ist jedoch nicht generell ausgeschlossen, sondern es bedarf einer im Einzelfall tragfähigen Rechtfertigung durch konkrete betriebliche Gründe. Zudem muss dem Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers hinreichend Rechnung getragen werden.
Handlungsempfehlung
Arbeitgeber sollten das Urteil zum Anlass nehmen, ihre Vertragswerke kritisch zu prüfen. Konkret empfehlen wir folgende Maßnahmen:
- Die Formulierung von Freistellungsklauseln in bestehenden Arbeitsverträgen sollte geprüft werden. Pauschale Formulierungen, die keine Rücksicht auf individuelle Beschäftigungsinteressen nehmen, sollten angepasst werden.
- Bei einer Freistellung sind die konkreten betrieblichen Gründe sorgfältig zu dokumentieren und zu erläutern, z.B. die Gefahr des Abwerbens von Geschäftskontakten.
- Auch die Regelungen zum Entzug von Dienstwagen sollten überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Der Widerruf eines Dienstwagens und eine pauschale Freistellungsklausel sollten nicht kombiniert, sondern für sich eigenständig ausgestaltet werden.
Alle Details zu diesem Thema finden Sie in Unwirksamkeit-Freistellungsklauseln PDF.