Für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 kann für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum die Einkommensteuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer ab dem 01.01.2022 als auch die Umsatzsteuer ab dem 01.01.2023.
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Wer auf dem Stand bleibt, sieht mehr.
Referentenentwurf für Arbeitszeiterfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen ist. Mit den Neuregelungen sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer elektronisch zu erfassen.
Absetzung für Abnutzung von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Das BMF hat mit Schreiben vom 22.02.2023 zum Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28. Juli 2021 Stellung genommen. Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EstG auf eine kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können.
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform
Nach § 623 BGB ist für die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsvertrages die Schriftform erforderlich. Die elektronische Form ist nicht ausreichend.
Neue BFH-Rechtsprechung zum „jungen Verwaltungsvermögen“
Die Finanzverwaltung hat mit dem Ländererlass vom 13.10.2022 (§ 13b ErbStG) ausführlich zur Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln bei Vermögensumschichtungen Stellung genommen.
Neues Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist am 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Den Betreibern von digitalen Plattformen entstehen nun umfassende Melde- und Dokumentationspflichten über die Einkünfte, die private und gewerbliche Anbieter aus dem Inland und dem EU-Ausland bei ihnen erzielt haben.
Bundesarbeitsgerichtsurteil zu Equal Pay
Mit seinem Urteil vom 16.02.2023, Aktenzeichen 8 AZR 450/21, hat das BAG entschieden, dass Arbeitgeber Verdienstunterschiede von Frauen und Männern, bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, nicht mit deren Verhandlungsgeschick begründen dürfen.